Allge­meine Verkaufs­be­din­gungen (Stand: 10.12.2020)

1. Geltung und Vertrags­schluss

Für die gesamte Geschäfts­be­zie­hung zwischen dem Käufer und uns gelten ausschließlich diese Verkaufs­be­din­gungen. Einkaufs­be­din­gungen und anderen Geschäfts­be­din­gungen des Käufers wird hiermit widersprochen. In der Annahme und Ausführung von Aufträgen liegt weder eine Anerkennung der Bedingungen des Käufers noch ein Verzicht auf unsere nachfolgenden Bedingungen, auch wenn wir einem dahingehenden Verlangen des Käufers nicht ausdrücklich widersprechen. Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufs­be­din­gungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages nicht, es gilt stattdessen die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Verkaufs­be­din­gungen durch Geschäfts­be­din­gungen des Käufers ersetzt. Maßgeblich für den Vertrags­schluss ist unsere schriftliche Bestätigung. Die Regelungen des § 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 BGB zu Pflichten im elektronischen Geschäfts­ver­kehr sind ausdrücklich zwischen uns und dem Käufer abbedungen.

2. Preise und Aufrech­nungs­verbot

Alle Preise verstehen sich EXW Incoterms® 2020 und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Erhöhen sich nach Vertrags­schluss  Zölle-, Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben, so geht dies zu Lasten des Käufers. Insbesondere eine Erhöhung des gesetzlichen Umsatz­steu­er­satzes zwischen Vertrags­schluss und tatsächlicher Lieferung führt dazu, dass sich der vereinbarte Brut­to­kauf­preis entsprechend erhöht. Entsprechendes gilt für die Erhöhung von Trans­port­kosten, und zwar unabhängig davon, ob diese von dem Käufer oder uns zu tragen sind. Eine Aufrechnung des Käufers mit Gegen­an­sprü­chen ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Käufers; dies gilt nicht für Gegenansprüche aus demselben Vertrags­ver­hältnis. Die Regelungen zur Aufrechnung und zum Zurück­be­hal­tungs­recht gelten auch bei der Geltendmachung von Mängeln.

3. Liefer­zeit

3.1 Zugesagte Lieferfristen und Liefertermine (Lieferzeit) beziehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, auf den Zeitpunkt der Absendung oder Übergabe zur Abholung und begründen in keinem Fall ein Fixgeschäft. Alle Lieferzeiten stehen unter dem Vorbehalt der ordnungs­ge­mäßen und rechtzeitigen Selbst­be­lie­fe­rung. Bei Überschreitung der Lieferzeit ist der Käufer berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf hinsichtlich der bis dahin noch nicht gelieferten Ware oder Menge vom Vertrag zurückzutreten. Für weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, gilt Ziffer 8.

3.2 Höhere Gewalt und Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss nehmen können, wie insbesondere Verfügungen von hoher Hand, Arbeitskämpfe einschließlich Streiks und rechtmäßige Aussperrungen, Energie- und Rohstoffmangel, Trans­port­be­hin­de­rungen oder unabwendbare Betriebs­stö­rungen, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von unserer Liefer­ver­pflich­tung. Wird die Störung nicht innerhalb angemessener Frist behoben, sind wir, unter Ausschluss jeglicher Scha­dens­er­satz­ver­pflich­tung, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist die durch solche Störung verzögerte oder eingeschränkte Belieferung für den Käufer nachweislich nicht mehr von Interesse, werden wir ihn von der Abnah­me­ver­pflich­tung entbinden, sofern uns dadurch über den entgangenen Gewinn hinaus weitere Nachteile nicht entstehen.

3.3 Die vorstehende Regelung im 2. Abs. gilt auch, wenn höhere Gewalt oder eines der im 2. Abs. genannten Ereignisse auf Seiten unserer Lieferanten eintreten.

4. Zahlungs­verzug und Voraus­zah­lung

Gerät der Käufer mit der Bezahlung einer unserer Rechnungen länger als 14 Tage in Verzug oder erhalten wir nach Vertrags­ab­schluss Auskünfte oder Kenntnis von Tatsachen, die Zweifel an seiner Zahlungs­fä­hig­keit oder Kredit­wür­dig­keit begründen, sind wir, ungeachtet vereinbarter Zahlungsziele oder entge­gen­ge­nom­mener Wechsel, berechtigt, sofortige Zahlung aller noch offen stehenden Rechnung aus der Geschäfts­ver­bin­dung zu verlangen. Unter den gleichen Voraus­set­zungen können wir die Ausführung noch ausstehender Lieferungen von Vorauszahlung abhängig machen und, wenn diese innerhalb angemessener Frist nicht geleistet wird, insoweit vom Vertrag zurücktreten.

5. Gefahr­über­gang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Trans­port­un­ter­nehmen übergeben worden ist oder unser Lager verlassen hat. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch, wenn wir aufgrund von Einzel­ab­spra­chen die Kosten des Transportes tragen und/oder diesen versichern. Alle vereinbarten Lieferklauseln regeln nur die Kostentragung.

6. Eigen­tums­vor­be­halt

6.1 Die Ware („Vorbehaltsware“) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Vorbehaltsware bleibt darüber hinaus  bis zum vollständigen Ausgleich aller sonstigen im Zeitpunkt des Vertrags­ab­schlusses fälligen Zahlungs­for­de­rungen aus der Geschäfts­ver­bin­dung zwischen uns und dem Käufer unser Eigentum. Diese Vorbehaltsware bleibt  weiter bis zur völligen Bezahlung unserer künftigen Forderungen unser Eigentum. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises für uns eine Wechselhaftung begründet (Scheck/Wechsel-Verfahren), so erlischt unser Eigen­tums­vor­be­halt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungs­ge­mäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, wofür die nachfolgenden Regelungen gelten.

6.2 Bei der Verarbeitung unserer Vorbehaltsware durch den Käufer oder einen von ihm beauftragten Dritten sind wir Hersteller im Sinne von § 950 BGB und erwerben Eigentum an den entstehenden Erzeugnissen. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit Materialien anderer, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu jedem Grad der Verarbeitung im Verhältnis des Rech­nungs­wertes unserer Vorbehaltsware zu dem Gesamtwert der Materialien der anderen. Gleiches gilt für die Fälle der Verbindung und Vermischung im Sinne der §§ 947, 948 BGB. Die Regelung in § 947 Abs. 2 BGB wird abbedungen. Stattdessen gilt die Regelung, wie sie vorstehend für die Verarbeitung getroffen worden ist.

6.3 Eine Verpfändung oder Siche­rungs­über­eig­nung der Vorbehaltsware,  ist ausgeschlossen. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigen­tums­an­teils an der verkauften Ware zur Sicherung an uns ab, und wir nehmen diese Abtretung an; dies gilt auch bei einem Unter­neh­mens­ver­kauf. Der Käufer ist nur so lange ermächtigt, diese Forderungen einzuziehen, als er seinen Zahlungs­ver­pflich­tungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Die Abtretung der Forderungen ist ausgeschlossen.

6.4 Mit dem Zahlungsverzug des Käufers um mehr als 1 Monat, der Zahlungs­ein­stel­lung des Käufers, einem Scheck- oder Wechselprotest beim Käufer (soweit wir in irgendeiner Weise Begünstigter dieses Schecks oder Wechsels sind), einer erfolgten Pfändung von Vorbehaltsware oder der Beantragung der Eröffnung des Insol­venz­ver­fah­rens oder eines gerichtlichen oder außer­ge­richt­li­chen Vergleichs­ver­fah­rens über das Vermögen des Käufers erlischt das Recht des Käufers zur Verarbeitung bzw. Verbindung/Vermischung wie auch das Recht zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware und das Recht zum Einzug der Forderungen. Wir sind über die vorstehenden Ereignisse unverzüglich zu informieren. Das Rück­nah­me­ver­langen und die Rücknahme der Vorbehaltsware gelten nicht als Rücktritt von dem Vertrag.

6.5 Auf unser Verlangen hat uns der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Zugriffe Dritter auf solche Ware oder Forderungen hat er uns unverzüglich mitzuteilen. Er hat solche Ware auf seine Kosten ausreichend gegen die üblichen Gefahren zu versichern.

6.6 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Bei der Bewertung der Sicherheiten ist vom realisierbaren Erlös bei Verwertung der Sicherheiten auszugehen. Der Käufer hat uns die für diese Bewertung notwendigen Informationen auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen.

7. Eingangs­un­ter­su­chung, Mängel­rügen, Mängel­haf­tung

7.1 Der Käufer oder der von ihm bezeichnete Empfänger hat die Ware unverzüglich nach Erhalt, in jedem Fall vor der Be- und Verarbeitung zu prüfen. Nach der Entdeckung von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung der mangel­be­haf­teten Sache sofort einzustellen. Offene Mängel - auch das Fehlen von Beschaf­fen­heits­ga­ran­tien - sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Unterlässt der Käufer die Prüfung oder die form- und fristgerechte Anzeige, stehen dem Käufer keine Ansprüche aus Mängeln zu. Für die Recht­zei­tig­keit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an.

7.2 Wurde eine Abnahme oder eine Erst­mus­ter­prü­fung vereinbart, so ist eine Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Käufer bei sorgfältiger Abnahme oder Erst­mus­ter­prü­fung hätte feststellen können.

7.3 Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung entweder durch Lieferung einer fehlerfreien Ersatzware oder durch Nachbesserung verpflichtet, wobei die beanstandeten Teile unser Eigentum werden. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern.

7.4 Kommen wir der Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht nach, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, es sei denn, diese ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Fall des Rücktritts haftet der Käufer für Verschlech­te­rung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes Vertre­ten­müssen.

7.5 Weitergehende Schadens- und Aufwen­dungs­er­satz­an­sprüche des Käufers wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangel­fol­ge­schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 8. Auch in diesem Fall haften wir aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.

7.6 Unsere Mängel­haf­tungs­pflicht entfällt, wenn Mängel der von uns gelieferten Ware nicht vorliegen, d. h. insbesondere dann, wenn Fehler auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, natürlichem Verschleiß oder Eingriffen des Käufers oder Dritter in den Liefer­ge­gen­stand beruhen.

7.7 Mängel­haf­tungs­an­sprüche gegen uns verjähren spätestens 12 Monate nach Ablieferung der Ware bzw. ab Abnahme, mit Ausnahme der in Ziffer 9.7 geregelten Fälle.

7.8 Ist der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rück­griffs­an­spruchs des Käufers gegen uns die gesetzlichen Vorschriften.

8. Ausschluss und Begren­zung unserer Haftung auf Schadens- und Aufwen­dungs­er­satz

8.1 Für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadens- und Aufwen­dungs­er­satz wegen zu vertretender Pflicht­ver­let­zung, gleich aus welchem Rechtsgrund, haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten. Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

8.2 Im Falle der Haftung nach Ziffer 8.1 und einer Haftung ohne Verschulden haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. Die Geltendmachung nutzloser Aufwendungen durch den Käufer ist unzulässig.

8.3 Für Verzö­ge­rungs­schäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5% des Netto-Auftragswertes.

8.4 Über den Einsatz der von uns gelieferten Waren oder sonstigen Leistungen entscheidet der Käufer eigen­ver­ant­wort­lich. Sofern wir nicht spezifische Beschaf­fen­heiten und Eignungen der Produkte für einen vertraglich bestimmten Verwen­dungs­zweck schriftlich bestätigt haben, ist eine anwen­dungs­tech­ni­sche Beratung in jedem Fall unverbindlich. Auch haften wir nur nach Maßgabe von Ziffer 8.1 für eine erfolgte oder unterbliebene Beratung, welche sich nicht auf die Beschaf­fen­heiten und Verwendbarkeit des gelieferten Produkts bezieht.

8.5 Der Haftungs­aus­schluss gemäß Ziffern 8.1 - 8.4 gilt in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfül­lungs­ge­hilfen.

8.6 Sämtliche Schadens- und Aufwen­dungs­er­satz­an­sprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Ware, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen oder der Person des Ersatz­pflich­tigen. Dies gilt nicht bei Vorsatz und in den in Ziffer 8.7 genannten Fällen.Die Regelungen der Ziffern 8.1 - 8.6 sowie Ziffer 7.7 gelten nicht bei einer Gefähr­dungs­haf­tung, wenn eine Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt, bei Übernahme einer Beschaf­fen­heits­ga­rantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

9. Export­kon­trolle

9.1 Grundsätze

Wir weisen den Käufer darauf hin, dass für die Verbringung/Ausfuhr von Gütern (Waren, Software, Technologie) sowie für die Erbringung von Dienst­leis­tungen (z. B. Montagen, Instand­hal­tungen, Wartungen, Reparaturen, Einweisungen/Schulungen etc.) mit grenz­über­schrei­tendem Bezug zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung das europäische und deutsche Außen­wirt­schafts­recht Anwendung findet und dass die einzelnen Lieferungen sowie technischen Dienst­leis­tungen export­kon­troll­recht­li­chen Beschränkungen und Verboten unterliegen können. Dies gilt insbesondere für sog. Rüstungs- und Dual-Use-Güter. Bei den einschlägigen Rechts­vor­schriften handelt es sich um die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-Verordnung) sowie deren Anhänge, das Außen­wirt­schafts­ge­setz (AWG), die Außen­wirt­schafts­ver­ord­nung (AWV) sowie deren Anlage (Teil I Abschnitt A und B der deutschen Ausfuhrliste), in den jeweils gültigen Fassungen. 

Darüber hinaus bestehen europäische und nationale Embar­go­vor­schriften gegen bestimmte Länder und Personen, Unternehmen und Organisationen, die Lieferung, Bereitstellung, Verbringung, Ausfuhr oder Verkauf von Gütern sowie die Durchführung von Dienst­leis­tungen verbieten oder unter Geneh­mi­gungs­vor­be­halt stellen können.

Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass die oben genannten Rechts­vor­schriften ständigen Änderungen und Anpassungen unterliegen und in ihrer jeweils gültigen Fassung auf den Vertrag anzuwenden sind.

Der Käufer verpflichtet sich, die europäischen und deutschen Export­kon­troll­be­stim­mungen und Embar­go­vor­schriften anzuerkennen und einzuhalten, insbesondere wenn der Käufer von einer Reex­port­auf­lage einer uns durch die Ausfuhr­kon­troll­be­hörde erteilten Genehmigung betroffen ist. Spätestens vor der Verbringung/Ausfuhr informieren wir den Käufer über eine entsprechende Auflage.

Der Käufer verpflichtet sich ferner, die gelieferten Güter weder direkt noch indirekt, mittelbar oder unmittelbar an Personen, Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen oder in Länder zu verkaufen, zu exportieren, zu reexportieren, zu liefern, weiterzugeben oder anderweitig zugänglich zu machen, sofern dies gegen europäische oder deutsche Export­be­stim­mungen oder Embar­go­vor­schriften verstößt.

Der Käufer ist uns gegenüber auf Anforderung verpflichtet, angemessene und vollständige Informationen über die Endverwendung der zu liefernden Güter bzw. Dienst­leis­tungen zu übermitteln, insbesondere sogenannte Endver­bleibs­do­ku­mente (EUCs) auszustellen und im Original an uns zu übersenden, um den Endverbleib und den Verwen­dungs­zweck zu liefernder Güter bzw. Dienst­leis­tungen prüfen und gegenüber der zuständigen Ausfuhr­kon­troll­be­hörde nachweisen zu können.

9.2 Rücktritt, Schadensersatz durch uns

Werden die gegebenenfalls erforderlichen Ausfuhr- bzw. Verbrin­gungs­ge­neh­mi­gungen oder anderweitigen außen­wirt­schafts­recht­li­chen Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig erteilt oder stehen sonstige Hindernisse aufgrund der von uns als Ausführer bzw. Verbringer oder von unseren Lieferanten zu beachtenden zoll-, außen­wirt­schafts- und embar­go­recht­li­chen Vorschriften der Erfüllung des Vertrags bzw. der Lieferung entgegen, sind wir in Ergänzung zu Ziffer 3 berechtigt, vom Vertrag bzw. von der einzelnen Liefer- bzw. Dienst­leis­tungs­ver­pflich­tung zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn erst zwischen Vertrags­schluss und der Lieferung bzw. der Durchführung der Dienstleistung sowie bei der Geltendmachung von Gewähr­leis­tungs­rechten entsprechende exportkontroll- und embar­go­recht­liche Hindernisse – z. B. durch Änderung der Rechtslage – entstehen und die Durchführung der Lieferung bzw. Dienstleistung vorübergehend oder endgültig unmöglich machen, weil erforderliche Ausfuhr- bzw. Verbrin­gungs­ge­neh­mi­gungen oder anderweitige außen­wirt­schafts­recht­liche Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden nicht erteilt oder widerrufen werden oder sonstige rechtliche Hindernisse aufgrund zu beachtender zoll-, außen­wirt­schafts- und embar­go­recht­li­cher Vorschriften der Erfüllung des Vertrags bzw. der Lieferung oder Dienstleistung entgegenstehen.

Für etwaige Scha­dens­er­satz­an­sprüche des Käufers aus diesem Grund gilt Ziffer 8.

9.3 Lieferfristen

Die Einhaltung von Lieferfristen kann die Freigabe bzw. Erteilung von Ausfuhr- oder Verbrin­gungs­ge­neh­mi­gungen oder anderweitigen außen­wirt­schafts­recht­li­chen Genehmigungen durch die zuständigen Behörden voraussetzen. Sind wir an der rechtzeitigen Lieferung aufgrund der Dauer der ordnungs­ge­mäßen Durchführung eines zoll- oder außen­wirt­schafts­recht­li­chen Antrags-, Genehmigungs-, oder Prüfungs­ver­fah­rens gehindert, verlängert sich die Lieferzeit angemessen um die Dauer der durch dieses behördliche Verfahren bedingten Verzögerung. Die Regelungen in Ziffer 3 bleiben darüber hinaus unberührt.

9.4 Schadensersatz durch den Käufer

Für Schäden und Aufwendungen, die uns durch die schuldhafte Nichtbeachtung der europäischen und/oder deutschen Export­be­stim­mungen oder Embar­go­vor­schriften durch den Käufer entstehen, haftet der Käufer uns gegenüber in vollem Umfang.

10. Schutz­rechte

10.1 Erfolgt die Herstellung von Waren nach Angaben des Käufers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Käufer uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung der Schutzrechte frei.

10.2 Bei Vertrags­ver­let­zungen des Käufers stehen seine Schutzrechte einer vertrags­ge­mäßen Verwertung der Ware durch uns nicht entgegen.

11. Daten­schutz, Schufa-Klausel

11.2 Perso­nen­be­zo­genen Daten des Käufers werden unter Berück­sich­ti­gung der Bestimmungen des Bundes­da­ten­schutz­ge­setzes erhoben, verarbeitet und gespeichert.

11.3 Wir behalten uns vor, zum Zwecke einer Boni­täts­prü­fung bei der für den Wohnsitz des Käufers zuständigen SCHUFA-Gesellschaft (Schutzge­meinschaft für allgemeine Kredit­si­che­rung) bzw. einer sonstigen Wirt­schafts­aus­kunftei Auskünfte einzuholen. Ferner behalten wir es uns vor, Zahlungs­er­fah­rungen an Wirt­schafts­aus­kunf­teien, in Über­ein­stim­mung mit den Regelungen des BDSG, zu melden.

12. Erfül­lungsort, Gerichts­stand und Recht

12.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort des Betriebes oder Lagers, von dem aus geliefert wird.

12.2 Gerichtsstand ist Hamburg. Wir sind aber auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

12.3 Das Vertrags­ver­hältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.4 Hat der Käufer seinen Sitz außerhalb Deutschland, gilt das CISG („UN-Kaufrecht“) mit folgenden Sonderregeln:

  • Ver­trags­än­de­run­gen oder -auf­he­bun­gen bedürfen der Schrift­form. Dies gilt auch für Abreden über die Aufgabe dieser Schrift­form­ver­ein­ba­rung.
  • Im Falle der Lieferung ver­trags­wid­ri­ger Ware steht dem Käufer das Recht zur Ver­trags­auf­he­bung oder Ersatz­lie­fe­rung nur dann zu, wenn Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen uns aus­ge­schlos­sen sind oder es dem Käufer unzu­mut­bar ist, die ver­trags­wid­rige Ware zu verwerten und den ver­blei­ben­den Schaden geltend zu machen. In diesen Fällen sind wir zunächst zur Män­gel­be­sei­ti­gung berech­tigt. Schlägt die Män­gel­be­sei­ti­gung fehl und/oder führt sie zu einer unzu­mut­ba­ren Ver­zö­ge­rung, ist der Käufer nach seiner Wahl berech­tigt, die Ver­trags­auf­he­bung zu erklären oder Ersatz­lie­fe­rung zu verlangen. Hierzu ist der Käufer auch dann berech­tigt, wenn die Män­gel­be­sei­ti­gung eine unzu­mut­bare Unan­nehm­lich­keit ver­ur­sacht oder Unge­wiss­heit über die Erstat­tung etwaiger Auslagen des Käufers besteht.

12.5 Für die Auslegung vereinbarter Lieferklauseln gelten die INCOTERMS in jeweils neuester Fassung (zurzeit Incoterms® 2010), unbeschadet der in Ziffer 5 für den Gefahrübergang getroffenen Regelung.

13. Teil­un­wirk­sam­keit

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertrags­be­din­gungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gilt ohne Weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war.

14. Vorran­gige Deutsche Version

Diese Allgemeinen Verkaufs­be­din­gungen sollen nach deutschem Rechts­ver­ständnis ausgelegt werden. Falls die rechtliche Bedeutung einer Übersetzung von der deutschen rechtlichen Bedeutung abweicht, soll die deutsche Bedeutung Vorrang haben.
 

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